Berichtigungsrecht
Gemäß Art. 16 DSGVO gilt: Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.
jüngstes Update:
4.6.2026
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danke
{In den obigen Zahlen sind meine täglichen Bearbeitungs-Aufrufe nicht enthalten, jedoch meine täglichen eigenen Revisionsaufrufe.}
