Verarbeitungseinschränkung

 

Gemäß Art. 18 I DSGVO gilt: Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a)  die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
b)  die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und statt dessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
c)  der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
d)  die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 I DSGVO eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

Eine Verarbeitung trotz Einschränkung läßt Art. 18 II DSGVO zu: Wurde die Verarbeitung gemäß Art. 18 I DSGVO eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur
{1}  mit Einwilligung der betroffenen Person oder
{2}  zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder
{3}  zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder
{4}  aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats
verarbeitet werden.

Eine Unterrichtungspflicht durch den Verantwortlichen besteht gemäß Art. 18 III DSGVO: Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 I DSGVO erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.