Schadensersatz (Datenschutzerklärung)

 

Art 82 I DSGVO gewährt: Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.


Es sei denn, Art 82 III DSGVO greift: Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde, befreit, wenn er nachweist, daß er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.