Grenzen der DSGVO

 

Auch wenn dies vielfach nicht geschieht, halten wir es für unsere Pflicht, Sie auch auf die Grenzen der DSGVO hinzuweisen.
Gemäß Art. 2 II DSGVO (vgl auch § 1 I BDSG) findet diese Vorschrift keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a)  im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des EU-Rechts fällt,
b)  durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c)  durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d)  durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Gemäß Art. 5 I DSGVO gilt eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art 89 I DSGVO nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken dieser Vorschrift {sofern die in Art. 89 DSGVO angeführten Grenzen nicht überschritten werden}.