Datenübertragbarkeit
Art. 20 DSGVO gewährt ein Recht auf Datenübertragbarkeit:
I: Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und
maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt
wurden, zu übermitteln, sofern
a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 I a) DSGVO oder Art. 9 II a) DSGVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 I b) DSGVO beruht und
b) die Verarbeitung mit Hilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
II: Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 I DSGVO hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, daß die personenbezogenen Daten direkt von einem
Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.
III: Die Ausübung des Rechts nach Art. 20 I DSGVO des vorliegenden Artikels läßt Art. 17 DSGVO unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung
einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
IV: Das Recht gemäß Art. 20 I DSGVO darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.