Berichtigungsrecht
Gemäß Art. 16 DSGVO gilt: Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu
verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch
mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.