Automatisierte Entscheidungen
Für automatisierte Entscheidungen setzt Art. 22 DSGVO in seiner leicht verständlichen Sprache folgende Grenzen:
I: Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die
ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
{Dem EU-Gesetzgeber war für den letzten Nebensatz anscheinend das Wörtchen „wenn“ entfallen.}
II: Art. 22 I DSGVO gilt nicht, wenn die Entscheidung
a) für den Abschluß oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, {oder}
b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung
der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
III: In den in Art. 22 II a) + c) DSGVO genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen
Person zu wahren, wozu mindestens das Recht
a) auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen,
b) auf Darlegung des eigenen Standpunkts und
c) auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
IV: Entscheidungen nach Art. 22 II DSGVO dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 I DSGVO beruhen, sofern nicht Art. 9 Absatz II a) oder g) DSGVO gilt
und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.